Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig remittiert unter Behandlung (ICD-10 F31.7), gestellt. Sowohl für die angestammte Tätigkeit als Elektrozeichner als auch für eine leidensangepasste Tätigkeit attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (acht Stunden Arbeitsfähigkeit bei einer Leistungseinschränkung von 20 %). Die Reduktion der Arbeitsfähigkeit wurde mit der durch die affektive Störung bedingten erhöhten Ermüdbarkeit begründet (VB 98.2 S. 1 ff.).