2. 2.1. In den angefochtenen Verfügungen vom 23. und 27. September 2021 (VB 122 und 123) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf das orthopädisch-psychiatrische Gutachten des Neurologicums D. vom 30. April 2021 (VB 98). Orthopädischerseits wurde keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Im bidisziplinären Konsens war die psychiatrische Sicht wegweisend. Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig remittiert unter Behandlung (ICD-10 F31.7), gestellt.