1. Mit Verfügung vom 23. September 2021 wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente (Vernehmlassungsbeilage [VB] 122) und am 27. September 2021 dasjenige auf eine Umschulung (VB 123) ab. Gegen beide Verfügungen erhob der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2021 Beschwerde beim Versicherungsgericht, das ein Verfahren mit der Geschäftsnummer VBE.2021.473 eröffnete. Der Beschwerdeantrag (Ziff. 4) auf Verfahrensvereinigung ist somit obsolet. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die genannten Leistungsbegehren abwies.