5. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei der unterzeichnende Rechtsanwalt als deren unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 26. November 2021 die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Die mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 1. Dezember 2021 Beigeladene 1 verzichtete am 16. Dezember 2021 auf eine Stellungnahme.