1. Der 1988 geborene Beschwerdeführer meldete sich unter Hinweis auf eine bipolare Störung am 5. April 2019 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin holte medizinische Berichte ein, veranlasste eine orthopädisch-psychiatrische Begutachtung und mit Blick auf die gewünschte Umschulung ein Assessment mit einem Eingliederungsberater. Nach der Durchführung der jeweiligen Vorbescheidverfahren wies die Beschwerdegegnerin am 23. September 2021 das Leistungsbegehren auf eine Invalidenrente und am 27. September 2021 dasjenige auf eine Umschulung verfügungsweise ab.