Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2021.473 / TR / BR Art. 37 Urteil vom 6. April 2022 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiberin Reimann Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch Dr. iur. Michael Meier, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 15, Postfach, 5600 Lenzburg Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene 1 B._____ Beigeladene 2 C._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten und berufliche Massnahmen (Verfügungen vom 23. und 27. September 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1988 geborene Beschwerdeführer meldete sich unter Hinweis auf eine bipolare Störung am 5. April 2019 zum Bezug von Leistungen der Eidge- nössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin holte medizinische Berichte ein, veranlasste eine orthopädisch-psychiatrische Begutachtung und mit Blick auf die gewünschte Umschulung ein Assess- ment mit einem Eingliederungsberater. Nach der Durchführung der jeweili- gen Vorbescheidverfahren wies die Beschwerdegegnerin am 23. Septem- ber 2021 das Leistungsbegehren auf eine Invalidenrente und am 27. Sep- tember 2021 dasjenige auf eine Umschulung verfügungsweise ab. 2. 2.1. Am 25. Oktober 2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Be- schwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau (Versicherungs- gericht) und beantragte Folgendes: "1. Die Verfügungen vom 23.09.2021 und 27.09.2021 seien aufzuhe- ben. 2. Dem Beschwerdeführer sei eine Umschulung nach Art. 17 IVG zu- zusprechen. 3. Der Rentenanspruch sei nach Durchführung der Eingliederungs- massnahmen neu zu beurteilen. 4. Die Beschwerdeverfahren gegen die Verfügungen vom 23.09.2021 und 27.09.2021 seien zu vereinigen. 5. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen und es sei der unterzeichnende Rechtsanwalt als deren un- entgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerin." 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 26. Novem- ber 2021 die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Die mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 1. Dezember 2021 Beige- ladene 1 verzichtete am 16. Dezember 2021 auf eine Stellungnahme. 2.4. Zuvor, am 2. Dezember 2021, hatte die Instruktionsrichterin dem Be- schwerdeführer verfügungsweise die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt -3- und Dr. iur. Meier, Rechtsanwalt in Lenzburg, zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter ernannt. 2.5. Die mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 5. Januar 2022 Beigela- dene 2 erstattete am 10. Januar 2022 eine Stellungnahme. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Mit Verfügung vom 23. September 2021 wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente (Ver- nehmlassungsbeilage [VB] 122) und am 27. September 2021 dasjenige auf eine Umschulung (VB 123) ab. Gegen beide Verfügungen erhob der Be- schwerdeführer am 25. Oktober 2021 Beschwerde beim Versicherungsge- richt, das ein Verfahren mit der Geschäftsnummer VBE.2021.473 eröffnete. Der Beschwerdeantrag (Ziff. 4) auf Verfahrensvereinigung ist somit obso- let. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die ge- nannten Leistungsbegehren abwies. 2. 2.1. In den angefochtenen Verfügungen vom 23. und 27. September 2021 (VB 122 und 123) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf das orthopädisch-psychiatrische Gutachten des Neurologi- cums D. vom 30. April 2021 (VB 98). Orthopädischerseits wurde keine Di- agnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Im bidisziplinären Konsens war die psychiatrische Sicht wegweisend. Als Diagnose mit Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine bipolare affektive Störung, ge- genwärtig remittiert unter Behandlung (ICD-10 F31.7), gestellt. Sowohl für die angestammte Tätigkeit als Elektrozeichner als auch für eine leidensan- gepasste Tätigkeit attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (acht Stunden Arbeitsfähigkeit bei einer Leistungs- einschränkung von 20 %). Die Reduktion der Arbeitsfähigkeit wurde mit der durch die affektive Störung bedingten erhöhten Ermüdbarkeit begründet (VB 98.2 S. 1 ff.). 2.2. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist massgebend, ob er für die streitigen Be- lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge- klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) -4- abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen- hänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfol- gerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingehol- ten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). 2.3. 2.3.1. Das Gutachten des Neurologicums D. genügt den soeben aufgezeigten, von der Rechtsprechung erarbeiteten Anforderungen. Es stimmt ferner mit dem vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Bericht vom 18. Oktober 2021 des PMZ E., wo sich der Beschwerdeführer in psychiatrischer Be- handlung befindet, bezüglich Diagnose und Einschätzung der Arbeitsfähig- keit in einer leidensangepassten Tätigkeit überein (verfasst von lic. phil. F. und Dr. med. G., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie; VB 130 S. 3 f.). Dissens – und darauf beruhen die Rügen des Beschwerdeführers (zum Rügeprinzip: BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f., 110 V 48 E. 4a S. 52 f.) – besteht einzig bezüglich der Frage, ob die 80%ige Arbeitsfähigkeit auch für die angestammte Tätigkeit besteht. 2.3.2. Dem psychiatrischen Teilgutachten ist zu entnehmen, dass die affektive bi- polare Störung die Arbeitsfähigkeit anhaltend einschränke (VB 98.3 S. 14). Der Beschwerdeführer wünsche sich eine berufliche Umschulung, da er sich im erlernten Beruf als Elektrozeichner nicht mehr arbeitsfähig fühle. Er denke an einen Beruf im sozialen Bereich als Arbeitsagoge oder im hand- werklichen Bereich als Möbelschreiner oder Modellbauer. Die Prognose sei (mit einer Vulnerabilität für eine Verschlechterung) bei einer gut erreichten Stabilisierung günstig, wenn es dem Beschwerdeführer gelinge, wieder eine Arbeit zu finden, die seinen Fähigkeiten entspreche und mit der er sich identifizieren könne (VB 98.3 S. 15). Es bestünden Ressourcen, die zur Überwindung dysfunktionaler Überzeugungen und Verhaltensweisen die- nen könnten, wenn es dem Beschwerdeführer gelinge, sich wieder ernst- haft auf eine Erwerbstätigkeit hin zu orientieren und wenn er sich nicht aus seiner Enttäuschung heraus an nicht realisierbare berufliche Wunschvor- stellungen klammere oder sogar in regressive Verhaltensweisen verfalle (VB 98.3 S. 16). Der psychiatrische Gutachter erachtete den Beschwerde- führer sowohl in der angestammten Tätigkeit als Elektrozeichner als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsfähig im Umfang von 80 % (VB 98.3 S. 17), was auch bidisziplinär so festgehalten wurde (vgl. E. 2.1.). -5- Laut dem PMZ-Bericht vom 18. Oktober 2021 ist die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit schwer zu beurteilen. Nach den Angaben des Be- schwerdeführers herrsche bei der Tätigkeit als Elektroplaner und –zeichner üblicherweise grosser zeitlicher und wirtschaftlicher Druck. Das löse beim Beschwerdeführer Stress aus, was sich mit grosser Wahrscheinlichkeit ne- gativ auf die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit auswirke mit der Gefahr einer erneuten Symptomverschlechterung. Erschwerend für die Wiederauf- nahme der angestammten Tätigkeit sei zudem, dass sich die beruflichen Interessen des Beschwerdeführers in andere Gebiete verschoben hätten und seine Motivation für die berufliche Wiedereingliederung als Elektropla- ner und –zeichner reduziert sei. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Dabei sei es wichtig, dass der Beschwerde- führer nicht zu viel Zeitdruck habe und sich nicht mit Kostendruck ausei- nanderzusetzen habe. Die Tätigkeit sollte den Interessen und Fähigkeiten des Patienten entsprechen, um eine ausreichende Motivation und Aus- dauer aufrechterhalten zu können (VB 130 S. 4). 2.3.3. Sowohl aus dem psychiatrischen Teilgutachten als auch aus dem PMZ- Bericht geht hervor, dass der Beschwerdeführer wenig motiviert ist, weiter- hin in seinem erlernten (Fähigkeitszeugnis als Elektrozeichner, VB 18 S. 5) und zuletzt ausgeübten Beruf als Elektroplaner (Lebenslauf, VB 18 S. 2) zu arbeiten. Mit Blick auf die im Invalidenversicherungsrecht geltende Scha- denminderungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_441/2021 vom 24. Januar 2022 E. 2.2.2 mit Hinweis auf BGE 113 V 22 E. 4a S. 28) ist jedoch nicht entscheidend, welche Tätigkeit der Beschwerdeführer vorzie- hen würde, sondern welche ihm in gesundheitlicher Hinsicht noch zumutbar ist. Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass die angestammte Tätigkeit mit Stress verbunden sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Gut- achter der verminderten Leistungsfähigkeit Rechnung trugen, indem sie ihm eine reduzierte Arbeitsfähigkeit von 80 % attestierten. Zudem beinhal- tet der erste Arbeitsmarkt im heutigen Wirtschaftsleben in aller Regel keine Tätigkeiten ohne (zeitlichen, kostenmässigen oder sonstigen) Druck. Sol- che Tätigkeiten finden sich im zweiten Arbeitsmarkt, der aber für den Be- schwerdeführer ausser Diskussion steht. Sodann ist nicht erstellt, dass Elektrozeichner bzw. baubranchennahe Berufe generell einem übermässi- gen Stress ausgesetzt sind. Ebenso wenig steht fest, dass die vom Be- schwerdeführer als Arbeitsversuch (Beschwerde lit. B Ziff. 13.) bezeichnete Tätigkeit als technischer Sachbearbeiter (vom 15. Januar 2018 bis 14. Sep- tember 2018, VB 105 S. 2) aus gesundheitlichen Gründen scheiterte. We- der das psychiatrische Teilgutachten noch der PMZ-Bericht äussern sich dazu und diesbezügliche ärztliche Bestätigungen liegen nicht in den Akten. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass beim Beschwerdeführer im Zeitraum -6- der Kündigung dieses Arbeitsverhältnisses deutliche psychosoziale Belas- tungen bestanden (im Zusammenhang mit der Besuchsregelung gem. dem Abschlussbericht der Stiftung H. vom 26. März 2019, VB 6 S. 4). Dass eine stressfreie Arbeit, die den Interessen des Beschwerdeführers entspricht, dessen Motivation fördert, liegt auf der Hand. Indessen kommt es nicht auf das subjektive Empfinden an; entscheidend ist, was dem Be- schwerdeführer zumutbar ist. Letztlich ist dem PMZ-Bericht nicht zu ent- nehmen, dass die angestammte Tätigkeit dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar ist; es schwingt deutlich die Motivationsproblematik mit, die auch aus dem psychiatrischen Teilgutachten hervorgeht (vgl. E. 2.3.2.). So- mit ergeben sich aus dem PMZ-Bericht keine konkreten Indizien, die gegen das Gutachten des Neurologicums D. sprechen. Dass sich der psychiatri- sche Gutachter nicht zum Arbeitsversuch äusserte, tangiert den Beweis- wert des Gutachtens nicht. Er hat in nachvollziehbarer Weise auf die Res- sourcen des Beschwerdeführers verwiesen, die es erlaubten, die dysfunk- tionalen Überzeugungen und Verhaltensweisen zu überwinden (vgl. E. 2.3.2.). Demnach ist auf das beweiskräftige (vgl. E. 2.2.) orthopä- disch-psychiatrische Gutachten des Neurologicums D. vom 30. April 2021 (VB 98) abzustellen, und dem Beschwerdeführer ist es zu- mutbar, seiner angestammten Tätigkeit im Umfang von 80 % nachzuge- hen. 2.4. Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Lohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad nämlich dem Grad der Arbeitsunfähigkeit. Dies stellt keinen "Prozentvergleich" im Sinne von BGE 104 V 135 E. 2b S. 137 dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteile des Bundesgerichts 8C_358/2017 vom 4. August 2017 E. 2.2 und 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4, je mit Hinweisen). Demnach zeigt sich bei einer 80%igen Ar- beitsfähigkeit ein IV-Grad von 20 %. 3. Nachdem die Beschwerdegegnerin die medizinischen Abklärungen abge- schlossen und den Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG, den sie für die Beurteilung der Erheblichkeitsschwelle für die Umschulung benötigte (vgl. E. 4.2.2.), erstellt hatte, stand dem Erlass der Rentenverfügung nichts mehr im Wege. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz "Eingliede- rung vor Rente" im Falle eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades einem Entscheid über den Invalidenrentenanspruch noch vor Prüfung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen nicht entgegensteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_207/2018 vom 16. April 2018 E. 3.2.4). Da bei einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ein IV-Grad von 20 % resultiert, der nach Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis am 31. Dezember gültigen und vorliegend anwend- baren Fassung; vgl. zum Intertemporalrecht BGE 147 V 308 E. 5.1 und -7- 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, je mit Hinweisen) keinen Rentenanspruch ergibt, und der Beschwerdeführer selber von einem nicht rentenbegründen- den IV-Grad von 30,1 % ausgeht (Beschwerde Ziff. 18 S. 8), ist die Ren- tenverfügung vom 23. September 2021 (VB 122) zu bestätigen. 4. 4.1. 4.1.1. Mit Verfügung vom 27. September 2021 verneinte die Beschwerdegegne- rin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Umschulung. In einer umgeschulten Tätigkeit würde er im Vergleich zur Tätigkeit als Elektropla- ner keinen höheren Lohn erzielen, ein Sozialberuf sei nicht angezeigt, fer- ner bestünden keine Zukunftsaussichten in angedachten Berufen wie z. B als Architekturplaner. Überdies bestehe eine grosse Stressbelastung in baubranchennahen Berufen. Auch bestehe aufgrund des Gesundheitszu- standes die Gefahr, dass die Umschulungsmassnahme nicht erfolgreich umgesetzt werden könnte (VB 123). Der Beschwerdeführer verweist in der Beschwerde auf die Rückfallgefahr aufgrund der grossen Stressbelastung im angestammten Beruf. Er bestreitet, dass eine Umschulung zu stressig sei; er könne dieser entsprechend dem Gutachten im Rahmen von 80 % nachgehen. 4.1.2. Die angefochtene Verfügung vom 27. September 2021 bezieht sich explizit nur auf den Umschulungsanspruch; anderweitige berufliche Massnahmen seien noch in Abklärung (VB 123 S. 2). Somit ist vorliegend nur dieser An- spruch zu beurteilen (zum Anfechtungsgegenstand: BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_679/2010 vom 10. November 2010 E. 3.4). Es steht dem Beschwerdeführer frei, von der Beschwerdegegnerin eine Verfügung betreffend Berufsberatung zu verlangen. 4.2. 4.2.1. Invalide oder von einer Invalidität bedrohte versicherte Personen haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit a) diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b) die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnah- men erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG). Die Eingliederungsmassnahmen beste- hen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Diese können in Form von Umschulung (Art. 17 IVG) gewährt werden. 4.2.2. Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit haben versi- cherte Personen, wenn dies infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann -8- (Art. 17 Abs. 1 IVG). Als Umschulung gelten nach Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbil- dungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen be- ruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vor- gängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. Erfasst sind somit sämtliche Vorkehrungen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermit- teln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungs- zweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (Urteile des Bundesge- richts 8C_808/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3 und 9C_244/2010 vom 5. August 2010 E. 3.1 mit Verweis unter anderem auf BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489 f. sowie 124 V 108 E. 2a S. 109). Der Anspruch auf Umschu- lung setzt schliesslich weiter voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere ihres Gesundheitsschadens in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 %, gemessen an dem vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Verdienst, erleidet (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialver- sicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, N. 3 f. zu Art. 17 IVG mit Verweis unter anderem auf BGE 124 V 108 E. 2b S. 110 f.). 4.3. Der Beschwerdeführer erreicht die Erheblichkeitsschwelle von 20 %, wenn auch knapp (vgl. E. 2.4.). Wie in Erwägung 2.3.3. sodann ausgeführt, ver- fügt der Beschwerdeführer über eine abgeschlossene Ausbildung als Elek- trozeichner. Danach übte er diesen Beruf während mehrerer Jahre aus (Le- benslauf, VB 18 S. 2) und gemäss dem beweiskräftigen Gutachten ist ihm dies weiterhin in einem Pensum von 80 % zumutbar. Laut der vom Bun- desamt für Statistik herausgegebenen Tabelle 17 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, LSE 2018, Pos. 74 [Elektriker/innen und Elektroniker/innen], 30-49 Jahre [der Be- schwerdeführer ist am 13. Februar 1988 geboren, VB 18 S. 1]) wäre ein monatliches Grundeinkommen von Fr. 6'200.00 (100 %, ohne weitere An- passungen) erzielbar. Mit Blick auf die geäusserten Berufswünsche (vgl. E. 2.3.2; Assessmentbericht Integration vom 11. Juni 2021, VB 105 S. 2) könnte unter grosszügiger Zuordnung ein höheres Einkommen nur als Arbeitsagoge erreicht werden (Pos. 34 [Nicht akademische juristische, so- zialpflegerische, kulturelle und verwandte Fachkräfte]: Fr. 6'822.00). Als -9- Anforderungen für diesen Beruf gelten unter anderem eine Kooperations- und Konfliktfähigkeit sowie eine psychische Belastbarkeit (https://www.be- rufsberatung.ch/dyn/show/1900?id=3231, abgerufen am 9. März 2022). Diese Voraussetzungen erfüllt der Beschwerdeführer, der aus psychischen Gründen in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist (vgl. E. 2.3.), offensicht- lich nicht. Grundsätzlich ist aber zu bemerken, dass der Beschwerdeführer nach dem in Erwägung 4. Dargelegten nur Anspruch auf Umschulung auf eine Tätigkeit hat, mit der er ungefähr gleich viel verdient wie mit der ange- stammten Tätigkeit als Elektrozeichner. Mit einer Umschulung kann folglich keine wesentliche Verbesserung der Erwerbsmöglichkeiten erreicht wer- den, denn der Beschwerdeführer ist sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig. Die Verfügung vom 27. September 2021 erweist sich somit als rechtens. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gegen die Verfügungen vom 23. und 27. September 2021 abzuweisen. 5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da diesem die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen lediglich vorzu- merken. 5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als So- zialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird das angemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungsge- richtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG). 5.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vor- gemerkten Gerichtskosten sowie der dem Rechtsvertreter ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Versicherungsgericht erkennt: - 10 - 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird richterlich auf Fr. 3'300.00 festgesetzt. Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Dr. iur. Meier, Rechtsanwalt in Lenzburg, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 3'300.00 auszurichten. Zustellung an: den Beschwerdeführer (unentgeltlicher Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin die Beigeladene 1 die Beigeladene 2 das Bundesamt für Sozialversicherungen Mitteilung nach Rechtskraft an: die Obergerichtskasse - 11 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 6. April 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Reimann