4. Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird richterlich auf Fr. 2'450.00 festgesetzt. - 12 - Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, lic. iur. Stutz, Rechtsanwalt in Baden, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 2'450.00 auszurichten. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin die Beigeladene das Bundesamt für Sozialversicherungen Mitteilung nach Rechtskraft an: die Obergerichtskasse Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten