Soweit die Beschwerdeführerin die Auffassung zu vertreten scheint, dass nur nach dem Aufbautraining im geschützten Rahmen eine Revision zulässig sei, weil erst danach beurteilt werden könne, ob eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit eingetreten sei (Beschwerde Ziff. II 2.7.), ist ihr nicht zu folgen. Wie ausgeführt, ist die vollständige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin unbestritten (vgl. E. 3.) und der Revisionsgrund ergibt sich im Wesentlichen aus der Statusfrage, welche sich unabhängig von der Leistungsfähigkeit im Erwerbsbereich beurteilt.