5. 5.1. Nach dem oben Ausgeführten ist die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige zu betrachten (vgl. E. 4.2.2.: 50 %), wobei in Bezug auf die Erwerbstätigkeit von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 3.) und in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich von einer 13.5%igen Einschränkung auszugehen ist (vgl. E. 4.3.2.). Die Berechnung des IV-Grades in der angefochtenen Verfügung vom 21. September 2021 erfolgte gemäss Art. 27bis IVV in der bis am 31. Dezember 2021 gültigen und vorliegend anwendbaren Fassung und ergab einen solchen von 57 % (VB 219 S. 22).