Somit ergibt die Stellungnahme von Dr. med. H. keine Hinweise auf Umstände, die den Beweiswert des Abklärungsberichts - 10 - tangieren. Folglich ist auf Letzteren abzustellen, womit von einer Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt von 13.5 % auszugehen ist.