Abgesehen davon, dass beide im Rahmen der Rentenrevision veranlassten Gutachten (VB 73, 115) nicht zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt Stellung nehmen, setzt sich Dr. med. H. nur rudimentär mit dem gemäss den von der Rechtsprechung erarbeiteten Vorgaben erstellten detaillierten Abklärungsbericht vom 6. Juni 2020 auseinander. Auch lässt sich nicht erkennen, dass er die der Beschwerdeführerin obliegende Schadenminderungspflicht berücksichtigte. Im Übrigen führt er die Einschränkung im Haushalt überwiegend auf die psychiatrische Erkrankung zurück, wofür er nicht fachkompetent ist. Somit ergibt die Stellungnahme von Dr. med.