Bei der Ermittlung der gesundheitsbedingten Beeinträchtigungen wurde in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Schadenminderungspflicht (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 168 f. zu Art. 28a i.V.m. N. 6 zu Art. 28 IVG mit Hinweis unter anderem auf BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 ff.,130 V 97 E. 3.3.3 S. 101), insbesondere der Mithilfe des Ehemannes, Rechnung getragen. Somit ist der Abklärungsbericht grundsätzlich beweiskräftig.