Divergierende Meinungen der Beteiligten sind im Bericht aufzuzeigen. Schliesslich muss er plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_446/2008 vom 18. September 2008 E. 4.3 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 130 V 61 E. 6.1.2 S. 63).