4.3. 4.3.1. Einem Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle kommt voller Beweiswert zu, wenn er auf einem Betätigungsvergleich beruht und von einer qualifizierten Person verfasst wurde, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Divergierende Meinungen der Beteiligten sind im Bericht aufzuzeigen.