Verglichen mit dem Referenzzeitpunkt (vgl. E. 2.2.2., Mitteilung vom 11. Juni 2010) zeigt sich durch die Verschiebung der Aufgabenbereiche (Senkung der Erwerbstätigkeit von 80 auf 50 %) eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die den Rentenanspruch (von einer ganzen auf eine halbe Rente) verändert. Somit ist der bisherige Anspruch auf eine ganze Rente einer Revision zu unterziehen (vgl. E. 2.1.1.; Urteil des Bundesgerichts 8C_724/2012 vom 8. Januar 2013 E. 3.4.) -9-