Die seit einigen Jahren anhaltenden finanziellen Schwierigkeiten sind aktenmässig ausgewiesen (Abklärungsbericht vom 15. Oktober 2015 [VB 80 S. 3], Auszug aus dem Betreibungsregister [Beilage 22 zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege]). Indessen ist dieser Umstand nicht allein entscheidend. Vielmehr sind die gesamten Verhältnisse zu betrachten (vgl. E. 4.1.).