4.2.2. Unbestrittenermassen hat sich die Beschwerdeführerin im Verlaufe der Abklärungen wiederholt dahingehend geäussert, im Gesundheitsfall vollständig erwerbstätig zu sein (Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt vom 14. Januar 2018 [VB 121 S. 3], Abklärungsbericht vom 6. Juni 2020 [VB 189 Ziff. 2.4]). Vorliegend ist aber nicht entscheidend, was sie geltend macht, sondern wovon aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszugehen ist (vgl. E. 4.1.).