Bei Wegfall des Renteneinkommens sei davon auszugehen, dass das Ehepaar durch Erwerbstätigkeit die Einbusse kompensieren müsste. Es sei anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin angesichts der Betreuungsproblematik im Gesundheitsfall höchstens einer 50%igen Erwerbstätigkeit nachginge.