Angesprochen auf die Fixierung ihres jüngeren Sohnes F. auf die Beschwerdeführerin habe sie angegeben, dass sich F. daran gewöhnen müsse, tagsüber betreut zu werden (Ziff. 2.4). Bei der Begründung der Bemessungsmethode (Ziff. 2.5) verwies die Abklärungsperson unter anderem darauf, dass F. mit diversen Geburtsgebrechen geboren worden sei und sich die -7-