Im Wesentlichen liegt die Frage im Streit, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall erwerbstätig wäre (zum Rügeprinzip: BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f., 110 V 48 E. 4a S. 52 f.), bzw. ob diesbezüglich eine revisionsrechtlich relevante wesentliche Änderung des Sachverhalts eingetreten ist. Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei auf den Bericht vom 6. Juni 2020 über die am 27. Mai 2020 durchgeführte Abklärung an Ort und Stelle (Abklärungsbericht), wonach von einer 50%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall auszugehen sei (VB 189 S. 5 f.). Demgegenüber -6-