3. Ausweislich der Akten (internistisch-psychiatrisches Gutachten der E. vom 11. September 2017 [VB 115], Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes, u.a. vom 10. Februar 2021 [VB 196]) ist die Beschwerdeführerin in der Erwerbstätigkeit vollständig arbeitsunfähig. Das wird von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten, was zweifelsohne aus der angefochtenen Verfügung vom 21. September 2021 hervorgeht (VB 219 S. 21).