2.2.2. Aufgrund des Dargelegten erfolgte im Rahmen der im Januar 2009 eingeleiteten Revision eine eingehende Sachverhaltsabklärung mit Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs. Somit stellt die Mitteilung vom 11. Juni 2010 den Vergleichszeitpunkt dar (vgl. E. 2.1.2.). Im Folgenden ist zu prüfen, ob seither eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.1.1.).