Unverändert wurde von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich ausgegangen. Ferner wurde am 29. Januar 2010 eine Abklärung an Ort und Stelle durchgeführt. Dem Abklärungsbericht ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin wäre nach der Geburt des Sohnes D. am 13. September 2008 im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgrund der finanziellen Probleme in einem 80%igen Pensum erwerbstätig (VB 40 S. 2). Es wurde eine 22%ige Einschränkung im Haushalt festgestellt (VB 40 S. 7).