2.2. 2.2.1. Wie aus dem Aktenzusammenzug (Ziff. 1.1.) hervorgeht, sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. November 2007 ab dem 1. Juli 2006 eine ganze IV-Rente zu. Dabei wurde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit anerkannt und es wurde von einer vollständigen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ausgegangen (IV-Grad 100 %; VB 27). Im Zuge der im Januar 2009 eingeleiteten Revision (VB 32) wurden Auskünfte bei der Beschwerdeführerin (Fragebogen, VB 35) und ärztliche Berichte (VB 37, 41, 44) eingeholt. Unverändert wurde von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich ausgegangen.