1. Anfechtungsgegenstand (zum Begriff: BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_679/2010 vom 10. November 2010 E. 3.4) des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung vom 21. September 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 216), worin über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin entschieden wurde. Im Streit liegt die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente revisionsweise auf eine halbe Rente herabsetzte.