2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 17. November 2021 die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 18. November 2021 wurde die B. als berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beigeladen. Mit Schreiben vom 29. November 2021 verzichtete sie auf eine Stellungnahme. 2.4. Am 1. Dezember 2021 bewilligte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin verfügungsweise die unentgeltliche Rechtspflege und ernannte lic. iur. Stutz, Rechtsanwalt in Baden, zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter.