3. 3.1. Es sei zu einer Gerichtsverhandlung vorzuladen und die Beschwerdeführerin anlässlich einer Parteibefragung zu befragen (Art. 61 lit. e ATSG). 3.2. Es sei eventualiter in Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine Parteianhörung in öffentlicher Verhandlung durchzuführen. 4. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnete als ihr unentgeltlicher Rechtsvertreter richterlich einzusetzen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MWST."