1.2. Folglich sei in teilweiser Aufhebung der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21.09.2021 von der angerufenen Instanz zu bestätigen, dass der Beschwerdeführerin die ganze IV- Rente zu belassen sei. 2. Der vorliegenden Beschwerde sei präsidialiter gemäss § 46 Abs. 2 VRPG mit sofortiger Wirkung die aufschiebende Wirkung teilweise zuzuerkennen und die angefochtene Verfügung im Umfang der zugesprochenen halben IV-Rente als weiterhin und unverändert umsetzbar / vollstreckbar zu erklären.