In der Folge ging die Beschwerdegegnerin von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich aus. Die Abklärung an Ort und Stelle vom 27. Mai 2020 zeigte sodann bei einer 50%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall eine 13.5%ige Einschränkung im Haushalt. Damit resultierte nach gemischter Methode ein IV-Grad von 57 %, was einen Anspruch auf eine halbe Rente ergab. Nach der Durchführung des Vorbescheidverfahrens verfügte die Beschwerdegegnerin am 21. September 2021 die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine halbe Rente; einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.