1.3. Im Rahmen der im Juli 2014 angehobenen Revision wurde die Beschwerdeführerin zweimal begutachtet. Daraufhin wurde sie am 8. Dezember 2017 aufgefordert, sich einer stationären Behandlung und anschliessend daran einer dreimonatigen Behandlung in einer Tagesklinik zu unterziehen. Nachdem die Beschwerdegegnerin darauf verzichtet hatte, dass sich die Beschwerdeführerin in stationäre Behandlung begeben müsse, fand vom 13. Mai bis 28. Juni 2019 eine tagesklinische Behandlung statt. In der Folge ging die Beschwerdegegnerin von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich aus.