1. 1.1. Die 1982 geborene Beschwerdeführerin meldete sich unter Hinweis auf Depressionen am 18. April 2006 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin veranlasste eine psychiatrische Begutachtung und sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. November 2007 ab dem 1. Juli 2006 eine ganze IV-Rente zu. Dabei wurde von einer vollständigen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mit ebensolcher Arbeitsunfähigkeit ausgegangen (IV-Grad 100 %).