Folglich ist der Sachverhalt in Nachachtung der Untersuchungsmaxime (vgl. E. 2.2.) weiter abzuklären. Sollte der natürliche Kausalzusammenhang zwischen der Überaktivierung der Daumenstrecker und dem versicherten Unfallereignis bzw. der Operation vom 10. März 2020 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bejaht werden, ist das Ausmass der funktionellen Einschränkung festzulegen. -6-