Somit bestehen divergierende fachärztliche Stellungnahmen zur natürlichen Kausalität zwischen der Schonhaltung mit vermehrter Streckung des Daumens und der Operation vom 10. März 2020 beziehungsweise zum Ereignis vom 8. März 2020. Zudem ist ungewiss, ob die vom Spital E. als möglich erachtete natürliche Kausalität ("kann") zwischen dem Unfall vom 8. März 2020 und der Überaktivierung der Daumenstrecker (wenigstens als Teilursache, vgl. E. 2.1.1.) mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 2.1.2.) gegeben ist. Folglich ist der Sachverhalt in Nachachtung der Untersuchungsmaxime (vgl. E. 2.2.) weiter abzuklären.