anatomisch keine relevante Änderung ergeben habe, da die Beugesehne mutmasslich schon vor zehn Jahren durchtrennt worden sei (VB M22 S. 4). Bei der Beurteilung der Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Unfall vom 8. März 2020 wurde festgehalten, die Schonhaltung mit vermehrter Streckung könne im Verlauf der Verletzung vom 8. März 2020 aufgetreten sein (VB M22 S. 3).