2. 2.1. Am 22. Oktober 2021 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau und beantragte Folgendes: "1. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 22. September 2021 aufzuheben, und sie zu verpflichten, der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 8. März 2020 über den 12. November 2020 hinaus die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG zu erbringen. 2. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als Rechtsbeistand zu bewilligen. 3. Unter o/e-Kostenfolge."