2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 13 - Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin die Beigeladene 1 und 2 das Bundesamt für Sozialversicherungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten