einer monatlichen Kinderrente von Fr. 124.85 (Fr. 1'498.05 / 12) für jedes der drei Kinder der Beschwerdeführerin entspricht. Die Kürzung der Kinderrenten durch die Beschwerdegegnerin auf eine monatliche Kinderrente von Fr. 125.00 pro Kind (VB 90 S. 1 f.) erweist sich damit als korrekt. 8. Zusammenfassend ist die vorliegend angefochtene Verfügung vom 24. September 2021 (VB 90) damit im Ergebnis zu bestätigen. 9. 9.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.