7.3. Bei vorangehend beschriebenem Vorgehen zur Ermittlung der gekürzten Kinderrenten ergibt sich nachfolgende Berechnung: Die Kürzungsgrenze beträgt vorliegend Fr. 40'008.60 (90 % von Fr. 44'454.00 [massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen, Tabellenwert; VB 90 S. 2]). Da vorliegend die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Viertelsrente hat, ist die Kürzungsgrenze mit 0.25 zu vervielfachen, womit sich eine massgebliche Kürzungsgrenze von Fr. 10'002.15 ergibt.