Dabei gilt folgende Formel (RWL Rz. 5675): - 11 - 7.2. Die von der Beschwerdegegnerin festgehaltenen Berechnungsgrundlagen (VB 90 S. 2) werden von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet und sind ausweislich der Akten und mit Blick auf die Rententabellen 2021 des BSV (abrufbar unter: https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6850#, zuletzt besucht am 2. März 2022) nicht zu beanstanden.