festgelegte Grenzbetrag (RWL Rz. 5671). Werden lediglich Drei- viertels-, halbe oder Viertelsrenten ausgerichtet, so ist die Kürzungsgrenze mit dem entsprechenden Bruchteil zu vervielfachen (RWL Rz. 5672). - In einem zweiten Schritt werden die einzelnen (plafonierten) Jahresrentenbeträge der "Rentnerfamilie" zusammengezählt und der ermittelten Kürzungsgrenze gegenübergestellt. Die Rentensumme, welche die Kürzungsgrenze übersteigt, ergibt den jährlichen Kürzungsbetrag (RWL Rz. 5674). Der Kürzungsbetrag ist bei jeder einzelnen Kinderrente im Verhältnis ihres Anteils an der Summe der Kinderrenten in Abzug zu bringen. Dabei gilt folgende Formel (RWL Rz.