Für die Ermittlung der gekürzten Kinderrenten ist wie folgt vorzugehen: - In einem ersten Schritt ist die Kürzungsgrenze zu bestimmen, welche die jährliche Gesamtrente der "Rentnerfamilie" – hierzu zählen alle rentenberechtigten Angehörigen, für welche eine Zusatz- oder Kinderrente beansprucht werden kann (RWL Rz. 5661) – nicht übersteigen darf. Als Kürzungsgrenze gilt dabei 90 % des jeweils massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens oder der gemäss Art. 54bis Abs. 2 AHVV festgelegte Grenzbetrag (RWL Rz.