ATSG gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter 90 % des für diese Rente jeweils massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens übersteigen. Die Kürzung der Kinderrenten nach Art. 38bis IVG richtet sich nach Art. 54bis AHVV (siehe Art. 33bis IVV; vgl. zum Ganzen auch BGE 131 V 233 E. 4). Somit dürfen sie nicht unter den in Art. 54bis AHVV festgelegten Grenzbetrag gekürzt werden (vgl. Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung des BSV, gültig ab dem 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2021, Rz. 5658).