7.1. Versicherte Personen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben nach Art. 35 Abs. 1 IVG für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Die Kinderrente beträgt 40 % der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Invalidenrente (Art. 38 Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 38bis Abs. 1 IVG werden Kinderrenten in Abweichung von Art. 69 Abs. 2 und 3 ATSG gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter 90 % des für diese Rente jeweils massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens übersteigen.