Der von der Beschwerdegegnerin für das Invalideneinkommen angewandte und unbestritten gebliebene Tabellenlohn, welcher Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 1 umfasst (VB 90 S. 5), basiert auf einer Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2). Angesichts des gutachterlich definierten Belastbarkeitsprofils (vgl. VB 73 S. 14) ist damit von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten auf dem (hypothetisch) ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen. - 10 -