6. 6.1. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei "schleierhaft", wie die Beschwerdegegnerin auf eine Erwerbseinbusse von Fr. 21'028.00 komme. Zudem hätten auch die Gutachter von einer "Invalidität von mindestens 50 %" gesprochen (vgl. Beschwerde S. 2).