Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist, da von diesen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5S. 368 mit Hinweisen). Gestützt auf das BEGAZ-Gutachten vom 12. Mai 2021 ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 21. September 2018 in angepassten Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig ist.