Schliesslich ist hervorzuheben, dass das Engagement des Hausarztes der Beschwerdeführerin über das normalerweise von einem behandelnden Arzt zu erwartende Mass hinausgeht, indem er sich zum Interessenwahrer der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin gemacht hat, was den Beweiswert seiner Ausführungen (weiter) schmälert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_143/2019 vom 21. August 2019 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Insgesamt ist der hausärztliche Bericht vom 21. Oktober 2021 (BB 3 S. 2 f.) damit nicht geeignet, das Gutachten in Frage zu stellen.