Der Bericht des Hausarztes vom 21. Oktober 2021 (BB 3 S. 2 f.) stützt sich sodann im Wesentlichen auf die subjektiven Beschwerdeangaben der Beschwerdeführerin und diesem sind keine neuen wichtigen Aspekte oder Befunde zu entnehmen, die im Rahmen der BEGAZ-Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären. Hinsichtlich der Einschätzung des Hausarztes ist zudem der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen). Zudem kommt dem Hausarzt der Beschwerdeführerin bezüglich der vorherrschenden