Unter Berücksichtigung der gesamten Datenlage sei aber ein relevantes neuropathisches Schmerzsyndrom mit funktionell einschränkender Auswirkung mit den beschriebenen objektiven Befunden plausibel ausgewiesen (VB 73 S. 13). Trotz der vorliegenden relevanten Beschwerden und Funktionseinschränkungen sei aber im Status quo eine Alltagsfunktionalität und in angepasster Tätigkeit auch eine Restarbeitsfähigkeit vorhanden (VB 73 S. 15). -7-