Es würden sich keine direkten Hinweise auf eine Selbstlimitierung oder Aggravation ergeben. Etwas auffällig sei, dass ein erhebliches Schmerzerleben anlässlich der Begutachtung nicht zwanglos nachvollziehbar gewesen sei. Etwas auffallend sei ferner die Diskrepanz zwischen dem in den Akten verzeichneten stationären Beschwerdeverlauf und der anlässlich der Begutachtung gemachten Angabe einer stetigen Beschwerdeprogression. Unter Berücksichtigung der gesamten Datenlage sei aber ein relevantes neuropathisches Schmerzsyndrom mit funktionell einschränkender Auswirkung mit den beschriebenen objektiven Befunden plausibel ausgewiesen (VB 73 S. 13).